§ 172 – Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn er Verbrauchsteuern betrifft, normal normal wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, normal normal b) soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, normal normal c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, normal normal d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Absatz 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden. (2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird. (3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Absatz 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Steuerbescheid kann nur unter bestimmten Bedingungen aufgehoben oder geändert werden, wenn er nicht vorläufig ist.
- Änderungen sind möglich, wenn der Steuerpflichtige zustimmt, die Behörde unzuständig war oder der Bescheid durch unlautere Mittel erwirkt wurde.
- Auch nach einer Einspruchsentscheidung kann der Bescheid unter den genannten Bedingungen geändert werden.
- Anträge auf Änderung eines Steuerbescheids, die außerhalb eines Einspruchsverfahrens gestellt werden, können zurückgewiesen werden, wenn sie eine bereits entschiedene Rechtsfrage betreffen.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten nicht für die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden.